CB-News
Inhalt:
| CB-Funk und SSB??? | ||
| Pflicht? CB-Mobilfunkgeräte mit
"e"-Kennzeichnung - "e"-Zeichen: Wirrwarr um Altgeräte (Richtigstellung) - Anmerkung von CB-Fun |
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (RegTP) gebeten, schnellstmöglich Regelungen
für SSB im CB-Funk zu erarbeiten und umzusetzen. Die Regulierungsbehörde
hat daraufhin eine SSB-Regelung ausgearbeitet, die folgende Eckdaten vorsieht:
Für SSB-Betrieb werden Einzelfrequenzzuteilungen erteilt (es wird also
eine Anmelde- und Beitragspflicht bestehen); diese Frequenzzuteilungen werden
zunächst befristet erteilt (voraussichtlich bis 31. März 2004); es
wird nur Sendebetrieb auf den Kanälen 4 bis 15 und nur Sprachübertragung
erlaubt sein; die höchstzulässige Senderausgangsleistung beträgt
4 Watt (PEP); es dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die nach
der Euro-Norm EN 300 433 gebaut und entsprechend gekennzeichnet und in Verkehr
gebracht sind (im Besitz befindliche "Exportgeräte" werden durch
die neue Regelung also nicht "legalisiert"). Diese Angaben sind inzwischen
von der Regulierungsbehörde bestätigt worden. Wann die Regelung in
Kraft tritt, steht noch nicht endgültig fest. Nach Angaben der Behörde
sind einige interne Abstimmungsprozesse noch nicht abgeschlossen. Wir werden
unsere Leser sofort informieren, sobald die Behörde die neue Regelung in
Kraft setzt. - wolf - Anmerkung der Redaktion: Die erlaubten Geräte nach
EN 300 433 verfügen normalerweise über 40 Kanäle, von denen im
Rahmen der SSB-Regelung in Deutschland sendeseitig nur die Kanäle 4 bis
15 benutzt werden dürfen. "Kastrierte" (auf die Kanäle 4
bis 15 beschränkte) Geräte speziell für den deutschen Markt wird
es nicht geben. © FM-FUNKMAGAZIN
Ab 1. Oktober 2002 dürfen nur solche elektrischen und elektronischen Geräte
in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, die neben dem CE-Zeichen auch eine "e"-Kennzeichnung
aufweisen. Davon sind auch CB-Mobilfunkgeräte betroffen. (Wir berichteten
bereits im vergangenen Monat ausführlich über diese Regelung.)
Die deutschen CB-Funk-Anbieter haben inzwischen Mobilgeräte mit "e"-Kennzeichnung
auf den Markt gebracht:
Alan/Albrecht bietet die Modelle Albrecht AE 4090, AE 4190, AE 5090 und AE 5290
mit "e"-Kennzeichnung.
Stabo Elektronik liefert die Mobilgeräte der xm 3...- und xm 5-Serien sowie
die Freisprecheinrichtung VOX-Mike mit dem "e"-Zeichen aus.
Alte Geräte ohne "e"-Kennzeichnung, die bereits in einem Kfz
eingebaut sind, dürfen weiter benutzt werden. Sie dürfen jedoch bei
einem Fahrzeugwechsel nicht mehr in ein anderes Kfz eingebaut werden. ©
FM-FUNKMAGAZIN
Ab 1. Oktober dürfen nur solche "elektrischen/elektronischen (Kfz-)Unterbaugruppen"
(dazu zählen auch Mobilfunkgeräte) in Verkehr gebracht werden, die
mit einem "e"-Zeichen gekennzeichnet sind (wir berichteten mehrfach)
In diesem Zusammenhang meldeten wir, dass "Altgeräte" ohne "e"-Kennzeichnung
nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nach dem 1. Oktober 2002 nicht
mehr in Kfz eingebaut werden dürfen.
Das KBA teilte uns daraufhin mit, dass eine solche Festlegung über "Altgeräte"
von ihm nicht getroffen worden sei, weil es dafür keine Rechtsgrundlage
gäbe.
Unsere Meldung beruhte auf Angaben eines renommierten EMV-Fachmannes. In der
Tat ist die Frage der "Altgeräte" ungeklärt und wird in
Fachgremien kontrovers diskutiert.
Das KBA sieht sich nicht in der Lage, auf die Frage, ob Altgeräte ohne
"e"-Zeichen nach dem 1. Oktober 2002 in Kfz eingebaut werden dürfen,
eine verbindliche Antwort zu geben. Ein leitender Mitarbeiter erklärte
uns auf Anfrage, das KBA sei für diese Frage nicht zuständig.
Die Situation hinsichtlich der Altgeräte ist also zur Zeit unklar. Nach
unseren Informationen werden sich möglicherweise auch noch das Verkehrsministerium
und die RegTP mit der Angelegenheit befassen. © FM-FUNKMAGAZIN www.funkmagazin.de
Anmerkung von CB-Fun:
Der Einbau von elektrischen/elektronischen Geräten in das Fahrzeug wird
auch weiterhin dem Fahrzeughalter überlassen sein. EIn "e"-Zeichen
im Fahrzeug ist ebenso unsinnig wie ein Brandloch im Sitz. Hier scheinen sich
irgendwelche EU-Kommissare zu langweilen. Denn, wer fragt schon ob auf Brummis
Konsole ein Ventilator mit "e"-Zeichen surrt, der Walkman mit "e"-Zeichen
dröhnt, die Innenbeleuchtung mit "e"-Zeichen blau schimmert?
Nur, der verantwortungsvolle Fahrzeugführer muss sich im Klaren sein, dass
diese nicht konformen Geräte versicherungstechnisch angelastet werden können
- mehr nicht.