Rechtliches
Inhalt:
| RegTP | Allgemeinzuteilung für CB-Funk |
| Urteil: | "Antenne stört nicht" |
| Urteil: | "Funkantennen müssen hingenommen werden" |
| Info: | Gewährleistung für Funkgeräte |
| Urteil: | RegTP muss Prüfprotokoll zugänglich machen |
RegTP: "Allgemeinzuteilung für CB-Funk
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vergibt die
Frequenzen für den CB-Funk rückwirkend zum 1. Januar 2003 als
Allgemeinzuteilung. CB-Funker benötigen daher keine Einzelzuteilungen
mehr für Geräte ohne CEPT-Kennzeichnung. Außerdem sind sie von
EMV- und
Frequenznutzungsbeiträgen befreit. Die neue Regelung wurde im Amtsblatt
Nr. 18 veröffentlicht.
Die Allgemeinzuteilung hier als PDF-Datei
downloaden. (37 kB)
Quelle:
Kilo Juliett (Klaus), Amtsblatt 18 RegTP
Urteil: "Antenne stört nicht" - Aktenzeichen:
Az: 20 S 156/96
Sie ist nur einen Meter lang und daumendick, trotzdem hat eine unscheinbare
Funkantenne auf dem Balkon einer Familie fast ein Jahr lang die Justiz beschäftigt.
Die Antenne stört, behauptete der Vermieter und klagte auf Beseitigung.
Richter urteilten: sie bleibt. Familie G. hatte die Funkantenne vor einem Jahr an die Balkonbrüstung geschraubt. Ihr Funkgerät nutzten sie für Gespräche mit ihren Kindern. G.: "Tägliche Anrufe kosten viel Geld. Funken auf Kanal 23 kostet nichts". Der Vermieter wollte die Antenne verbieten. Er fürchtete, alle Mieter könnten so ein Ding montieren. "Funken stört den Fernseh- empfang und die Antenne verschandelt die Hausfassade", sagte er.
Richterin Susanne Großer hörte im Prozess Mitmieter deren Fernseh-
empfang angeblich gestört wurde. Die erklärten: "Schuld war ein
defektes Kabel, nicht das Funkgerät." Optisch falle die Antenne am
Balkon nicht auf, argumentierte der Anwalt der Funker. Wenn man so einen kleinen
Stab verbieten wolle, dürfe auch niemand einen Sonnenschirm auf den Balkon
stellen. Das fand auch die Amtsrichterin und wies die Klage ab. Der Vermieter
zog vors Landgericht, verlor aber auch hier. Eine Funkantenne ist nicht mit
einer Satellitenanlage vergleichbar, meinten die Richter. Die Funkantenne sei
kaum zu sehen. Außerdem müsse kein Hauseigentümer fürchten,
daß alle Mieter demnächst Funker werden.
Quelle:
http://db0sif.ernaehrung.uni-giessen.de
Urteil: "Funkantennen müssen hingenommen werden"
Funkantennen, die den zur Zeit gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- abstand
einhalten, müssen von der Nachbarschaft hingenommen werden. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am 16. Februar 2001 veröffentlichten
Urteil. Ein Nachbar könne nicht verlangen, dass der Gesetzgeber bei der
Festlegung von Grenzwerten beim sogenannten Elektrosmog auch ungesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse berücksichtigt. ( AZ. 1K 1967 / 00 ) Der Nachbar machte geltend,
er befürchte Gesundheitsschäden, weil von der Anlage Elektrosmog ausgehe.
Kundenfreundlichere Gewährleistung für Amateurfunkgeräte
Zum 1. Januar 2002 änderte sich die gesetzliche Gewährleistung. So
gilt künftig eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Kaufdatum.
Von Amateurfunkgeräteherstellern war zu erfahren, dass einige die Anwendung
des neuen Rechts bereits für Geräte akzeptieren, die ab dem 1. Dezember
2001 verkauft wurden. Zu den Herstellern gehören bisher Kenwood, Icom,
Albrecht Electronic und Alan Electronic.
Innerhalb der neuen Frist kann der Käufer Mängel der Ware, soweit
diese bereits beim Kauf der Ware existierten, beanstanden und Nachbesserung
(Reparatur) oder Umtausch verlangen. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kaufdatum
muss der Käufer hierbei nicht den Nachweis antreten, dass der beanstandete
Fehler bereits bei Übergabe der Ware bestand. Danach ist dieser Nachweis
erforderlich. Detaillierte Information zum neuen Gewährleistungsrecht erteilen
auch die Verbraucherschutzverbände
Verwaltungsgericht: RegTP muss Prüfprotokoll zugänglich
machen
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) muss
bei der Beanstandungen von Funkanlagen dem betroffenen Funker das Prüfprotokoll
zugänglich machen. Diese Rechtsauffassung vertritt das Verwaltungsgericht
Gießen.
Ein Funkamateur aus dem Raum Gießen hatte Störungen in elektrischen Geräten seines Nachbarn verursacht. Obwohl die Geräte des Nachbarn mangelhaft (nicht störfest) waren, wurde dem Funkamateur von der RegTP im Rahmen einer sogenannten "Ordnungsverfügung" eine Leistungs- beschränkung auferlegt. Das Prüfprotokoll des RegTP-Prüf- und Mess- dienstes wurde dem Funkamateur nicht ausgehändigt.
Dieser erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen. Er forderte darin die Aufhebung der Ordnungsverfügung und Einsicht in das Prüfprotokoll. Noch bevor es zur Verhandlung kam, hob die RegTP die Ordnungsverfügung auf. Weil die Klage damit in der Hauptsache erledigt war, stellte das Gericht das Verfahren ein.
Zum Prüfprotokoll heißt es im Einstellungsbeschluss des Gerichts:
"Es versteht sich von selbst, dass ein derartiges Prüfprotokoll, das
in einen Verwaltungsakt mündet, dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben wird,
damit er Gelegenheit erhält, entweder hierzu Stellung zu nehmen oder aber
sein Verhalten entsprechend einzurichten. Die Zugänglichmachung eines solchen
Prüfprotokolls entspricht den Anforderungen an rechtsstaatliches Verhalten."
Die Kosten des Verfahrens muss die RegTP tragen.